Auffallend sind die hohen Wohnkosten von CHF 2'640.00 monatlich (inkl. Parkplatz). Diese ergeben sich jedoch daraus, dass kürzlich eine Wohnung für den Beschwerdeführer, seine (Ex-) Partnerin und die Kinder angemietet wurde. Sie können nicht kurzfristig reduziert werden. Der geltend gemachte Zuschlag für die Kinder von CHF 1'200.00 monatlich fällt aufgrund der Fremdplatzierung der Kinder nicht länger an. Der Beschwerdeführer wird aber im Rahmen seiner Möglichkeiten an die Kosten des externen Aufenthalts der Kinder beizutragen haben.