27. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. V. 28. Zu beurteilen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin E.________ als amtliche Rechtsbeiständin (KES 20 781). 29. Weil in Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht keine Verfahrenskosten erhoben werden (Art. 70 Abs. 3 Bst. d KESG, vgl. Ziff. 33.1 unten), ist das Gesuch nur hinsichtlich der Beiordnung des amtlichen Rechtsbeistands zu überprüfen und ansonsten nicht darauf einzutreten.