307 Abs. 1 ZGB, wonach die Kindesschutzbehörde dann die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes trifft, wenn die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. 26.5 Der Beschwerdeführer streitet nach wie vor die von den Kindern mehrfach geschilderten Vorwürfe ab und zeigt sich uneinsichtig. Auch nach der Platzierung der Kinder in der Institution hat er sich nicht gescheut, D.________ einen Nachteil zuzufügen, indem er verhinderte, dass sie sich den gewünschten Wochenplatz suchen kann.