26. Ad Subsidiarität und Verhältnismässigkeit 26.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Vorinstanz der (angeblichen) Kindeswohlgefährdung mit einer weniger einschneidenden Massnahme nach Art. 307 ZGB hätte begegnen können resp. müssen, konkret mit einer Beratung oder Weisung. Die Vorinstanz habe das Prinzip der Subsidiarität verletzt und keine Abwägung der Verhältnismässigkeit vorgenommen. 26.2 Der Erlass von Kindesschutzmassnahmen setzt voraus, dass das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB).