14 – auch unter dem Aspekt der Dringlichkeit der Angelegenheit – zielführenden Beweismassnahmen beschränken. Der Offizialgrundsatz besagt sodann, dass die KESB in der Sache nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist. Vorliegend hat die Behörde sämtliche ihr vorliegenden Beweise gewürdigt, zudem den Beschwerdeführer persönlich und die Adoptivmutter telefonisch befragt und daraufhin die erforderlichen Anordnungen getroffen. Eine Verletzung der beiden genannten Grundsätze hat sie dabei in keiner Weise begangen.