Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Untersuchungs- und den Offizialgrundsatz (Art. 446 ZGB) verletzt, gründet auf einem Fehlverständnis dieser Grundsätze. Der Untersuchungsgrundsatz bedeutet, dass die Behörde Beweise abnehmen kann, die nicht von den Parteien vorgelegt oder beantragt wurden. Er zwingt die Behörde jedoch nicht, alle erdenklichen Beweismassnahmen zu treffen. Vielmehr kann sich die Behörde in antizipierter Beweiswürdigung auf die