Sie soll dazu beitragen, dass im Verfahren dem Kindeswohl Rechnung getragen wird. Der Beschwerdeführer nimmt jedoch den Verzicht der Behörde auf die persönliche Anhörung der Kinder vor Erlass der vorsorglichen Massnahme zum Anlass, eine Rückführung der Kinder in ein ihnen abträgliches Umfeld und entgegen ihrer anderweitig (gegenüber der Beiständin und dem Kindsvertreter) mehrfach geäusserten Willenshaltung erzwingen zu wollen. Er verkehrt damit den Zweck der Kindesanhörung in sein Gegenteil. 25.10 Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Untersuchungs- und den Offizialgrundsatz (Art.