Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum anderen der Sachverhaltsfeststellung (Urteil des BGer 5A_92/2020 vom 25. August 2020, E. 3.3.1; AFFOLTER/VOGEL, a.a.O., N. 16 zu Art. 314a ZGB). Sie soll dazu beitragen, dass im Verfahren dem Kindeswohl Rechnung getragen wird.