Besonders dringlich ist ein Einschreiten der Behörde geboten, wenn ihr glaubhafte Vorwürfe der Gewaltausübung zugetragen werden. 25.8 Im vorliegenden Fall wandte sich die Beiständin am 27. August 2020 mit einem ausführlich begründeten Antrag unter Beilage einer Aktennotiz der Schulsozialarbeiterin über die gemeinsame Befragung der betroffenen Kinder an die Vorinstanz. Es lagen keinerlei Anzeichen dafür vor, dass die darin geschilderten Aussagen der Kinder über Gewaltvorkommnisse wahrheitswidrig wären.