Vielmehr muss es ihr möglich sein, nach Massgabe der Dringlichkeit sofort Anordnungen zu treffen und die weiteren Verfahrensschritte in das Hauptverfahren oder in ein weiteres Massnahmeverfahren zu verlegen. Namentlich geht die Wahrung des verfassungsrechtlichen Anspruchs von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 Abs. 1 BV) der strikten und unverzüglichen Einhaltung von Verfahrensvorschriften vor. Besonders dringlich ist ein Einschreiten der Behörde geboten, wenn ihr glaubhafte Vorwürfe der Gewaltausübung zugetragen werden.