Gleichzeitig räumt der Beschwerdeführer ein, dass eine superprovisorische Anordnung dem Gesetz entsprochen hätte. Es kann jedoch nicht sein, dass die Behörde, wenn sie gesetzeskonform handeln will, Ansprüche auf rechtliches Gehör zunächst zur Seite schieben muss und erst nachträglich gewähren darf. 25.7 Wenn die KESB nicht superprovisorisch entscheiden will, sondern zunächst kurzfristig Verfahrensbeteiligte anhört, entfällt der in Art. 445 Abs. 2 ZGB vorgeschrie-