445 Abs. 2 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann die Kindesschutzbehörde bei besonderer Dringlichkeit vorsorgliche Massnahmen sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen treffen. Sie kann also auf Grund der sofort verfügbaren Beweise eine Anordnung treffen. Dabei gilt der Grundsatz des Freibeweises (AFFOLTER/VOGEL, Berner Kommentar, 2016, N. 112 zu Art. 314 ZGB). 25.6 Die Vorinstanz hat nicht den Weg der superprovisorischen Anordnung gewählt, sondern den Beschwerdeführer vorgängig angehört.