Weiter macht er geltend, die Vorinstanz hätte, weil sie nicht eine superprovisorische Anordnung getroffen habe, weitere Abklärungen treffen müssen, bevor sie entscheidet. Namentlich hätte sie die Adoptivmutter anhören und dem Einfluss der Ex-Partnerin des Beschwerdeführers nachgehen müssen. Er verlangt, dass entsprechende Beweismassnahmen im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden. 25.3 Vorweg ist festzuhalten, dass die Adoptivmutter von der Vorinstanz vor Erlass des Entscheids telefonisch angehört wurde. Der entsprechende Vorwurf des Beschwerdeführers zielt somit ins Leere.