Das Akteneinsichtsrecht als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör umfasst den Anspruch der Beteiligten, Einsicht in sämtliche beweiserheblichen Akten zu erhalten, sofern im Entscheid darauf abgestellt wird. Es gehört nämlich zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Adressat vor Erlass eines für ihn nachteiligen Entscheids zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 S. 388). 24.4 Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, es sei ihm das rechtliche Gehör vor Erlass des angefochtenen Entscheids verweigert worden.