Das rechtliche Gehör beinhaltet insbesondere das Recht der Parteien, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 f. m.H.). Das Akteneinsichtsrecht als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör umfasst den Anspruch der Beteiligten, Einsicht in sämtliche beweiserheblichen Akten zu erhalten, sofern im Entscheid darauf abgestellt wird.