Diese Dokumente wurden der Anwältin am 16. September 2020, d.h. nach Ablauf der Beschwerdefrist, zugestellt. Der Beschwerdeführer leitet aus diesem Sachverhalt ab, dass der Entscheid der Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben sei. 24.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.