Der Beschwerdeführer zog nach Erhalt des angefochtenen Entscheids vom 1. September 2020 Rechtsanwältin E.________ bei (Anwaltsvollmacht vom 2. September 2020). Diese verlangte bei der Vorinstanz Akteneinsicht, welche ihr auch gewährt wurde. Aus nicht bekannten Gründen fehlten bei den ihr zur Verfügung gestellten Akten einige Dokumente, namentlich die Notiz über das Gespräch, das am 24. August 2020 zwischen der Beiständin, der Schulsozialarbeiterin und den Kindern stattgefunden hat. Diese Dokumente wurden der Anwältin am 16. September 2020, d.h. nach Ablauf der Beschwerdefrist, zugestellt.