Die Maxime des Kindeswohls richte sich sowohl an Private (z.B. Eltern) als auch an Verwaltungs- und Gerichtsbehörden. Alle, die mit dem minderjährigen Kind zu tun hätten, seien gehalten, seine physische und psychische Integrität zu wahren und in der jeweiligen Situation das zu tun, was die gedeihliche Entwicklung des Kindes am ehesten zu fördern verspricht. Ein besonders dringliches Anliegen der Verfassung sei wo nötig der staatliche Schutz des Kindes vor seinen Eltern. Aufgrund der besonderen Vulnerabilität während der kindlichen Entwicklungsphase bestehe ein Grundrecht auf gewaltfreie Erziehung.