haft wahrgenommen und bestätigt worden seien. Der Kindsvertreter zitiert die Beiständin mit der Aussage, dass das Kindeswohl und die weitere Entwicklung durch die physische und insbesondere durch die psychische Gewalt des Beschwerdeführers gefährdet gewesen seien, eine Rückplatzierung fatal wäre und der Beschwerdeführer dadurch das Signal erhalten würde, dass er seine Kinder weiterhin so behandeln dürfe. 23.5 Das Kindeswohl gelte als oberste Maxime des Kindsrechts und habe Verfassungsrang. Die Maxime des Kindeswohls richte sich sowohl an Private (z.B. Eltern) als auch an Verwaltungs- und Gerichtsbehörden.