Aufgrund ihres Alters und ihrer Reife sei von ihrer Urteilsfähigkeit auszugehen. Basiere der geäusserte Wunsch auf einer eindeutigen Willenshaltung und sei dieser durch nachvollziehbare Beweggründe bestimmt wie etwa selbst erlebte unangemessene Verhaltensweisen – in casu Erleben und Miterleben von psychischer und/oder physischer Gewalt gegen das Kind selbst – gelte es seitens der Behörde bzw. des Gerichts, dem Kindeswillen ganz besondere Nachachtung zu verschaffen.