Die Beiständin führt weiter aus, dass D.________ sich für die Herbstferien gerne einen Wochenplatz organisiert hätte mit Hilfe der P.________ (Arbeitsvermittlung). Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht bereit gewesen, die dafür nötige Unterschrift zu erteilen, mit der Begründung, D.________ werde sowieso wieder zu ihm nach L.________ kommen und daher mache eine Anmeldung in O.________ keinen Sinn. Eine Rückmeldung der Institution zum ersten Telefongespräch des Kindsvaters mit D.________ habe den grossen Leistungsdruck gezeigt, den der Beschwerdeführer in sportlicher Hinsicht auf seine Kinder ausübe.