_ hätten seit der Platzierung signalisiert, dass der Entscheid der Vorinstanz korrekt gewesen sei. Sie hätten sich auch nie von ihren gemachten Äusserungen betreffend die physische und psychische Gewalt und die Vernachlässigungen seitens ihres Vaters ihnen gegenüber distanziert, sondern diese bestätigt. Den Kindsvater hätten sie vorerst nicht sehen wollen. C.________ habe auch keine Video-Telefongespräche führen wollen, während D.________ dies in Anwesenheit einer Mitarbeiterin der Institution zwei Mal getan habe. Am 15. Oktober 2020 habe der erste begleitete Besuch des Kindsvaters in der Institution stattgefunden.