Eine tiefergehende Abklärung erfolge nun gerade im weiteren Verfahren, wobei vor allem ein Schutzraum der Kinder im Rahmen eines stationären Aufenthalts für eine konkrete und zielführende Abklärung mit dem zugrunde liegenden Verdacht von Gewaltvorfällen notwendig sei. 22.4 Im Hinblick auf den Platzierungsort sei vor allem auch darauf geachtet worden, dass die Kinder den ihnen wichtigen Freizeitbeschäftigungen weiter nachgehen könnten. 22.5 Schliesslich ist die Vorinstanz der Ansicht, der Beschwerdeführer verkenne bei seinen wiederholten Vorwürfen, dass die Vorinstanz keine sorgfältige Untersu-