Auch im Licht des Beziehungskonflikts zwischen der beim Gespräch der Beiständin und der Schulsozialarbeiterin anwesenden Ex- Partnerin und dem Beschwerdeführer sei zweifelhaft, ob eine objektive bzw. professionelle Kindesanhörung in einem geeigneten Setting stattgefunden habe. 21.8 In seiner Stellungnahme vom 3. November 2020 zur Eingabe des Kindsvertreters verwies der Beschwerdeführer erneut darauf, dass die Vorinstanz durch die Nichtdurchführung einer Anhörung der Kinder und der Adoptivmutter elementare verfahrensrechtliche Grundregeln verletzt habe. Dazu habe sich der Kindsvertreter nicht geäussert.