8 be unklar, wo dieses Gespräch stattgefunden habe. Die Delegation der Kindesanhörung an Drittpersonen stelle eine Ausnahme dar. Eine allfällige Delegation sei jedoch nicht dokumentiert. Auch im Licht des Beziehungskonflikts zwischen der beim Gespräch der Beiständin und der Schulsozialarbeiterin anwesenden Ex- Partnerin und dem Beschwerdeführer sei zweifelhaft, ob eine objektive bzw. professionelle Kindesanhörung in einem geeigneten Setting stattgefunden habe.