In seiner Eingabe vom 13. Oktober 2020 machte der Beschwerdeführer erneut eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend, weil ihm Dokumente der Vorinstanz erst am 16. September 2020 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist zugestellt worden seien. 21.7 Nachdem dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2020 Gelegenheit geboten worden war, zu den ihm erst nach Ablauf der Beschwerdefrist zugestellten Dokumenten Stellung zu nehmen, führte er am 27. Oktober 2020 aus, das Protokoll vom 24. August 2020 der Schulsozialarbeiterin erwecke weder einen offiziellen Anschein noch sei es von den beteiligten Personen unterzeichnet worden und es blei-