307 Abs. 1 und 3 ZGB intakte Strukturen ohne sachgemässe Abwägung beeinträchtigt. Die Vorinstanz hätte der angeblichen Kindeswohlgefährdung mit einer weniger einschneidenden Massnahme nach Art. 307 ZGB begegnen können resp. müssen, konkret mit einer Beratung oder Weisung. 21.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie seiner Rechtsvertreterin nicht die vollständigen Akten zugestellt habe.