Indem die Beiständin den Antrag hauptsächlich auf den Unterstellungen der Ex- Partnerin aufgebaut habe, ohne sie zu hinterfragen und näher zu untersuchen, habe sie verhindert, selbst ein nur halbwegs objektives Bild über die tatsächliche und gegenwärtige Situation wiederzugeben. Insbesondere gelte es bei solchen Anschuldigungen zu beachten, dass nicht notwendig ein Obhutsentzug, sondern v.a. eine sorgfältige Untersuchung zu erfolgen habe. Die Vorinstanz habe in Missachtung des Prinzips der Subsidiarität und ohne Abwägung der Verhältnismässigkeit nach Art. 307 Abs. 1 und 3