Ein Gesprächsprotokoll zu den Aussagen der Kinder sei in den amtlichen Akten nicht vorhanden. Angesichts der im Schreiben der Beiständin vom 19. August 2020 festgehaltenen konträren Aussagen sowie der getroffenen einschneidenden Massnahmen wäre eine persönliche Anhörung der Kinder durch die KESB nach Ansicht des Beschwerdeführers unumgänglich gewesen. 21.3 Indem die Beiständin den Antrag hauptsächlich auf den Unterstellungen der Ex- Partnerin aufgebaut habe, ohne sie zu hinterfragen und näher zu untersuchen, habe sie verhindert, selbst ein nur halbwegs objektives Bild über die tatsächliche und gegenwärtige Situation wiederzugeben.