7 zumindest glaubhaft konkretisiert würden. Die Vorinstanz habe die Aussagen der Beiständin ohne kritische Würdigung und ungefiltert übernommen. Die Argumentation im Schreiben der Beiständin vom 27. August 2020 stamme hauptsächlich von der Ex-Partnerin des Beschwerdeführers. Zwischen ihr und dem Beschwerdeführer schwele ein Beziehungskonflikt und sie versuche mutmasslich, ihn zu schädigen. Ein Gesprächsprotokoll zu den Aussagen der Kinder sei in den amtlichen Akten nicht vorhanden.