ZGB verlangen würde. Insofern lägen mehrfache Verletzungen der im ZGB aufgestellten Verfahrensvorschriften sowie eine Verletzung der Offizial- und Untersuchungsmaxime vor. 21.2 Der Beschwerdeführer fährt fort, die Beiständin stütze ihre Anträge lediglich auf pauschale Behauptungen, die an keiner Stelle mit Beweismitteln untermauert oder