21. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz verschiedene Rechtsverletzungen vor. 21.1 Die Vorinstanz habe lediglich vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB angeordnet und verkannt, dass kein superprovisorischer Entscheid ergangen sei, welcher gemäss Art. 445 Abs. 2 ZGB ohne vorgängige Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen getroffen werden könne. Diesbezüglich liege eine Verletzung von Art. 314a ZGB vor, da C.________ und D.________ nicht durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört worden seien.