20. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, C.________ und D.________ seien von der Situation zu Hause, unter anderem durch die Handgreiflichkeiten und Beleidigungen vonseiten des Kindsvaters, stark belastet. Aufgrund der für C.________ und D.________ unerträglichen Verhältnisse bestehe die Gefahr einer Eskalation. Die Kinder hätten deutliche Ängste geäussert, dass sie mehr Gewalt erfahren könnten. Eine mögliche Kindeswohlgefährdung könne daher nicht ausgeschlossen werden. Die Situation müsse näher abgeklärt werden, was im ambulanten Setting nicht möglich sei.