Eine Pflicht, die Partei persönlich und/oder mündlich anzuhören, besteht nur, wenn es unter den gegebenen Umständen entscheidend ist, dass das Gericht einen persönlichen Eindruck über die Partei gewinnen kann (BGE 142 I 188 E. 3.3). Eine Anhörung des Beschwerdeführers würde indessen am Ergebnis der Beweiswürdigung nichts ändern, zumal es nicht wie von ihm in diesem Zusammenhang vorgebracht um einen Konflikt zwischen der Ex- Partnerin und ihm geht, sondern um das Wohl der Kinder, welche die Ex-Partnerin ins Vertrauen gezogen haben (vgl. hierzu Ziff. 25.8 unten).