117) reichte der Kindsvertreter am 26. Oktober 2020 im Beschwerdeverfahren eine Stellungnahme ein. Er spricht sich für eine Beibehaltung der angefochtenen Massnahme und damit für eine Abweisung der Beschwerde aus (pag. 119 ff.). 9. Der Beschwerdeführer reichte am 13. Oktober 2020, am 27. Oktober 2020 und am 3. November 2020 weitere Bemerkungen ein (pag. 87 ff; 127 ff; pag. 159 ff.). Ausserdem gab Rechtsanwältin E.________ ihre Kostennote zu den Akten und aktualisierte diese zweimal (pag. 91 ff.; pag. 131 ff.; pag. 187 ff.). 10. Die Vorinstanz verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (pag. 175).