8. 8.1 Am 14. September 2020 setzte die Vorinstanz Rechtsanwalt F.________ als Kindesvertreter gemäss Art. 314abis ZGB für D.________ und C.________ ein zur Wahrung der Interessen der Kinder im hängigen Kindesschutzverfahren sowie zur Ermittlung und Darlegung des Willens der Kinder. 8.2 Am 13. Oktober 2020 teilte Rechtanwalt F.________ dem KESGer seine Einsetzung als Kindesvertreter durch die Vorinstanz mit (pag. 77 ff.). 8.3 Auf entsprechende Einladung des Instruktionsrichters vom 14. Oktober 2020 hin (pag. 117) reichte der Kindsvertreter am 26. Oktober 2020 im Beschwerdeverfahren eine Stellungnahme ein.