Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 5; pag. 1 ff.). 7.2 Mit separater Eingabe vom 14. September 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (uR) für das Beschwerdeverfahren sowie für das uR-Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin E.________ als amtliche Anwältin (pag. 27 ff.). 7.3 Der Instruktionsrichter wies den Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 16. September 2020 ab (pag. 57 ff.). 7.4 Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 1. Oktober 2020 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (pag.