4 7.1 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin E.________, Beschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend KESGer). Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Rechtsbegehren 1), die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Rechtsbegehren 2), die Vorladung zu einer mündlichen Parteiverhandlung (Rechtsbegehren 3) und die persönliche Anhörung von C.__