6. Nach persönlicher Anhörung des Beschwerdeführers und telefonischer Anhörung der Adoptivmutter entzog die Vorinstanz den Kindseltern mit Entscheid vom 1. September 2020 vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.________ und D.________ und brachte die beiden Kinder gleichentags in an einem verdeckten Ort unter (Ziff. 1 und 2). Die Beiständin wurde mit der umfassenden Abklärung und Empfehlung von Kindesschutzmassnahmen sowie der Organisation einer Anschlusslösung mit Unterstützung der Institution beauftragt (Ziff. 3). Ihre Aufgaben wurden entsprechend erweitert (Ziff.