4. Im Auftrag der Vorinstanz klärte die Beiständin die Situation ab. Mit Bericht vom 19. August 2020 beantragte sie die Abschreibung des Verfahrens ohne weitere Massnahmen. Der Kindsvater und C.________ hätten sämtliche Besorgnisse der Schule abgestritten, wobei jene in Richtung einer möglichen Vernachlässigung jedoch nicht ganz hätten aufgelöst werden können. Die Schulsozialarbeiterin an der neuen Schule von C.________ in L.________, wohin der Kindsvater in der Zwischenzeit mit C.________ und D.________ sowie seiner neuen Partnerin gezogen war, erachte Weisungen als kontraproduktiv. Dieser Einschätzung schloss sich die Beiständin an.