Die Kindseltern haben ausserdem zwei ältere gemeinsame Kinder, die bei der Adoptivmutter leben, der Kindsvater darüber hinaus einen volljährigen Sohn (H.________), der als Profifussballer bei I.________ tätig ist. Nach der Trennung der Kindseltern im Jahr 2018 hat vorerst nur C.________, später auch D.________ beim Kindsvater gelebt. Die Kindseltern sind gemeinsam sorgeberechtigt. 2. Im Rahmen der Scheidung der Kindseltern (2019) ist für D.________ und C.________ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) errichtet worden zur Koordination und