2 Regeste: Mündliche Verhandlung (Art. 6 EMRK): Art. 6 EMRK gewährt Anspruch auf eine publikumsöffentliche Verhandlung und findet keine Anwendung auf vorsorgliche Massnahmen. Eine Pflicht zur mündlichen und/oder persönlichen Anhörung der Partei durch das Gericht besteht nur, wenn der persönliche Eindruck unter den gegebenen Umständen entscheidend ist (E. 18). Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV): Eine Gehörsverletzung nach Ausfällung des Entscheides kann nicht Anlass zur Aufhebung des unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zustande gekommenen Entscheids sein (E. 24.4).