{"Signatur": "BE_OG_001", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2020-11-26", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_001_KES-2020-780_2020-11-26.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/KES_2020_780_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77882e73456a585bac4e758581330a136f4b000d21a8c18929940a682f246fc2818dfd29442380e5e24b6c9c2fdf5a8752d?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77882e73456a585bac4e758581330a136f4b000d21a8c18929940a682f246fc2818dfd29442380e5e24b6c9c2fdf5a8752d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KES_2020_780", "Checksum": "669c1aea129da984f812282b79f32098"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KES 2020 780"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Zivilkammern 26.11.2020 KES 2020 780"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres civile 26.11.2020 KES 2020 780"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Obergericht Zivilkammern 26.11.2020 KES 2020 780"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres civile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. 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November 2020\n\nBesetzung Oberrichter D. Bähler (Referent), Oberrichterin Grütter und\nOberrichter Hurni\nGerichtsschreiberin von Hünerbein\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nvertreten durch Rechtsanwältin E.________\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Emmental,\nDorfstrasse 21, Postfach 594, 3550 Langnau i. E.\nVorinstanz\n\nB.________\nMitbeteiligte\n\nC.________\nvertreten durch Rechtsanwalt F.________\nBetroffener\n\nD.________\nvertreten durch Rechtsanwalt F.________\nBetroffene\n\nGegenstand Vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäss\nArt. 310 ZGB\nVorsorgliche Unterbringung von C.________ und D.________ in\neiner Institution\nVorsorgliche Einschränkung des persönlichen Verkehrs gemäss\nArt. 273 ZGB\nVorsorgliche Anordnung eines Annäherungsverbots gemäss\nArt. 307 ZGB\nVorsorgliche Anpassung der Beistandschaft\n\nBeschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Emmental vom 1. September 2020 (2019-\n537)\n\nGesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 14. September 2020\n\n2\nRegeste:\n\nMündliche Verhandlung (Art. 6 EMRK):\nArt. 6 EMRK gewährt Anspruch auf eine publikumsöffentliche Verhandlung und findet keine Anwendung auf vorsorgliche Massnahmen. Eine Pflicht zur mündlichen und/oder persönlichen Anhörung der Partei durch das Gericht besteht nur, wenn der persönliche Eindruck unter den gegebenen Umständen entscheidend ist (E. 18).\n\nAnspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV):\nEine Gehörsverletzung nach Ausfällung des Entscheides kann nicht Anlass zur Aufhebung\ndes unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zustande gekommenen Entscheids sein\n(E. 24.4).\n\nBeweiserhebung im Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen, Untersuchungsgrundsatz (Art. 445 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB), Anhörung des Kindes (Art. 314a Abs. 1\nZGB):\nDie Dringlichkeit der in Frage stehenden Massnahme beeinflusst massgeblich die Anforderungen an die Beweisabnahme sowie die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Besondere\nDringlichkeit ist gegeben bei Vorliegen glaubhafter Vorwürfe der Gewaltausübung und\nkann Anlass dafür sein, dass die Anhörung der Kinder nach Art. 314a Abs. 1 ZGB nicht\noder erst nachträglich erfolgt (E. 25.7 f.).\n\nDie Anhörung des Kindes soll dazu beitragen, dass im Verfahren dem Kindeswohl Rechnung getragen wird (E. 25.9).\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. A.________ (nachfolgend Kindsvater oder Beschwerdeführer) und B.________\n(nachfolgend Adoptivmutter oder Mitbeteiligte) sind die voneinander geschiedenen\nEltern von C.________, geb. 2008, und D.________, geb. 2006. Die beiden Kinder\nstammen aus einer während der Ehe in G.________ gelebten Drittbeziehung des\nKindsvaters. C.________ und D.________ wurden vom Kindsvater in die Schweiz\ngebracht und von seiner damaligen Ehefrau – der Adoptivmutter – adoptiert. Die\nKindseltern haben ausserdem zwei ältere gemeinsame Kinder, die bei der Adoptivmutter leben, der Kindsvater darüber hinaus einen volljährigen Sohn\n(H.________), der als Profifussballer bei I.________ tätig ist. Nach der Trennung\nder Kindseltern im Jahr 2018 hat vorerst nur C.________, später auch D.________\nbeim Kindsvater gelebt. Die Kindseltern sind gemeinsam sorgeberechtigt.\n\n2. Im Rahmen der Scheidung der Kindseltern (2019) ist für D.________ und\nC.________ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) errichtet worden zur Koordination und\n\n3\nÜberwachung des Besuchs- und Ferienrechts sowie zur Beratung der Kindseltern\nin Bezug auf den persönlichen Verkehr. Zur Beiständin wurde J.________ der Sozialdirektion K.________ ernannt.\n\n3. Am 17. Juli 2020 reichte die Volksschulkommission K.________ bei der Vorinstanz\neine Gefährdungsmeldung betreffend C.________ ein. Der Junge ziehe sich\nzurück, seine Leistungen hätten sich verschlechtert, er scheine wegen Vorkommnissen zu Hause belastet zu sein, sei über mehrere Tage unbetreut gewesen und\nauch sonst oft auf sich alleine gestellt.\n\n"}