Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Kindes- und Erwachsenen- Tribunal de la protection schutzgericht de l'enfant et de l'adulte Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern KES 20 780 (Beschwerde) Telefon +41 31 635 48 06 KES 20 781 (uR-Gesuch Beschwerdeführer) Fax +41 31 634 50 53 Obergericht-Zivil.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. November 2020 Besetzung Oberrichter D. Bähler (Referent), Oberrichterin Grütter und Oberrichter Hurni Gerichtsschreiberin von Hünerbein Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwältin E.________ Beschwerdeführer gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Emmental, Dorfstrasse 21, Postfach 594, 3550 Langnau i. E. Vorinstanz B.________ Mitbeteiligte C.________ vertreten durch Rechtsanwalt F.________ Betroffener D.________ vertreten durch Rechtsanwalt F.________ Betroffene Gegenstand Vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäss Art. 310 ZGB Vorsorgliche Unterbringung von C.________ und D.________ in einer Institution Vorsorgliche Einschränkung des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 273 ZGB Vorsorgliche Anordnung eines Annäherungsverbots gemäss Art. 307 ZGB Vorsorgliche Anpassung der Beistandschaft Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) Emmental vom 1. September 2020 (2019- 537) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 14. September 2020 2 Regeste: Mündliche Verhandlung (Art. 6 EMRK): Art. 6 EMRK gewährt Anspruch auf eine publikumsöffentliche Verhandlung und findet kei- ne Anwendung auf vorsorgliche Massnahmen. Eine Pflicht zur mündlichen und/oder per- sönlichen Anhörung der Partei durch das Gericht besteht nur, wenn der persönliche Ein- druck unter den gegebenen Umständen entscheidend ist (E. 18). Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV): Eine Gehörsverletzung nach Ausfällung des Entscheides kann nicht Anlass zur Aufhebung des unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zustande gekommenen Entscheids sein (E. 24.4). Beweiserhebung im Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen, Untersuchungs- grundsatz (Art. 445 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB), Anhörung des Kindes (Art. 314a Abs. 1 ZGB): Die Dringlichkeit der in Frage stehenden Massnahme beeinflusst massgeblich die Anforde- rungen an die Beweisabnahme sowie die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Besondere Dringlichkeit ist gegeben bei Vorliegen glaubhafter Vorwürfe der Gewaltausübung und kann Anlass dafür sein, dass die Anhörung der Kinder nach Art. 314a Abs. 1 ZGB nicht oder erst nachträglich erfolgt (E. 25.7 f.). Die Anhörung des Kindes soll dazu beitragen, dass im Verfahren dem Kindeswohl Rech- nung getragen wird (E. 25.9). Erwägungen: I. 1. A.________ (nachfolgend Kindsvater oder Beschwerdeführer) und B.________ (nachfolgend Adoptivmutter oder Mitbeteiligte) sind die voneinander geschiedenen Eltern von C.________, geb. 2008, und D.________, geb. 2006. Die beiden Kinder stammen aus einer während der Ehe in G.________ gelebten Drittbeziehung des Kindsvaters. C.________ und D.________ wurden vom Kindsvater in die Schweiz gebracht und von seiner damaligen Ehefrau – der Adoptivmutter – adoptiert. Die Kindseltern haben ausserdem zwei ältere gemeinsame Kinder, die bei der Adop- tivmutter leben, der Kindsvater darüber hinaus einen volljährigen Sohn (H.________), der als Profifussballer bei I.________ tätig ist. Nach der Trennung der Kindseltern im Jahr 2018 hat vorerst nur C.________, später auch D.________ beim Kindsvater gelebt. Die Kindseltern sind gemeinsam sorgeberechtigt. 2. Im Rahmen der Scheidung der Kindseltern (2019) ist für D.________ und C.________ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) errichtet worden zur Koordination und 3 Überwachung des Besuchs- und Ferienrechts sowie zur Beratung der Kindseltern in Bezug auf den persönlichen Verkehr. Zur Beiständin wurde J.________ der So- zialdirektion K.________ ernannt. 3. Am 17. Juli 2020 reichte die Volksschulkommission K.________ bei der Vorinstanz eine Gefährdungsmeldung betreffend C.________ ein. Der Junge ziehe sich zurück, seine Leistungen hätten sich verschlechtert, er scheine wegen Vorkomm- nissen zu Hause belastet zu sein, sei über mehrere Tage unbetreut gewesen und auch sonst oft auf sich alleine gestellt. 4. Im Auftrag der Vorinstanz klärte die Beiständin die Situation ab. Mit Bericht vom 19. August 2020 beantragte sie die Abschreibung des Verfahrens ohne weitere Massnahmen. Der Kindsvater und C.________ hätten sämtliche Besorgnisse der Schule abgestritten, wobei jene in Richtung einer möglichen Vernachlässigung je- doch nicht ganz hätten aufgelöst werden können. Die Schulsozialarbeiterin an der neuen Schule von C.________ in L.________, wohin der Kindsvater in der Zwi- schenzeit mit C.________ und D.________ sowie seiner neuen Partnerin gezogen war, erachte Weisungen als kontraproduktiv. Dieser Einschätzung schloss sich die Beiständin an. 5. Kurz darauf meldete sich M.________, die Lebenspartnerin des Beschwerdefüh- rers seit einem ¾ Jahr, bei der Beiständin und berichtete von Aussagen der Kinder, wonach der Kindsvater diese regelmässig schlage. Nach einem Gespräch mit D.________ und C.________ in Anwesenheit der Schulsozialarbeiterin, bei dem die Kinder die Angaben von M.________ bestätigten und von weiteren Gewalter- lebnissen sowie psychischer Herabwertung berichteten, wandte sich die Beiständin am 27. August 2020 mit einem Antrag auf Fremdplatzierung der Kinder sowie auf Erlass verschiedener Begleitmassnahmen an die Vorinstanz. Die Kinder seien vom Kindsvater stark unter Druck gesetzt worden und hätten sich lange Zeit nicht offen über ihre Situation äussern können. 6. Nach persönlicher Anhörung des Beschwerdeführers und telefonischer Anhörung der Adoptivmutter entzog die Vorinstanz den Kindseltern mit Entscheid vom 1. Sep- tember 2020 vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.________ und D.________ und brachte die beiden Kinder gleichentags in an einem verdeckten Ort unter (Ziff. 1 und 2). Die Beiständin wurde mit der umfassenden Abklärung und Empfehlung von Kindesschutzmassnahmen sowie der Organisation einer An- schlusslösung mit Unterstützung der Institution beauftragt (Ziff. 3). Ihre Aufgaben wurden entsprechend erweitert (Ziff. 5). Der persönliche Verkehr zwischen den Kindern und dem Kindsvater wurde in Form von begleiteten Besuchen einge- schränkt (Ziff. 4). Dem Kindsvater wurde unter Strafandrohung vorsorglich verbo- ten, die Schule oder die Umgebung der Freizeitaktivitäten von C.________ und D.________ sowie C.________ beim Fussballtraining aufzusuchen oder die Kinder zu kontaktieren und unter Druck zu setzen (Ziff. 6). Einer allfälligen Beschwerde entzog die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung (Ziff. 9). 7. 4 7.1 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsan- wältin E.________, Beschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend KESGer). Er beantragt die vollum- fängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Rechtsbegehren 1), die Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung (Rechtsbegehren 2), die Vorladung zu einer mündlichen Parteiverhandlung (Rechtsbegehren 3) und die persönliche Anhörung von C.________ und D.________ sowie von H.________, dem ältesten Sohn des Beschwerdeführers, und von N.________, einer gemeinsamen Bekannten von ihm und seiner Ex-Partnerin (Rechtsbegehren 4). Eventualiter sei die Sache zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 5; pag. 1 ff.). 7.2 Mit separater Eingabe vom 14. September 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (uR) für das Beschwerdeverfahren sowie für das uR-Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin E.________ als amtliche Anwältin (pag. 27 ff.). 7.3 Der Instruktionsrichter wies den Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 16. September 2020 ab (pag. 57 ff.). 7.4 Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 1. Oktober 2020 auf kosten- fällige Abweisung der Beschwerde (pag. 67 ff.). 8. 8.1 Am 14. September 2020 setzte die Vorinstanz Rechtsanwalt F.________ als Kin- desvertreter gemäss Art. 314abis ZGB für D.________ und C.________ ein zur Wahrung der Interessen der Kinder im hängigen Kindesschutzverfahren sowie zur Ermittlung und Darlegung des Willens der Kinder. 8.2 Am 13. Oktober 2020 teilte Rechtanwalt F.________ dem KESGer seine Einset- zung als Kindesvertreter durch die Vorinstanz mit (pag. 77 ff.). 8.3 Auf entsprechende Einladung des Instruktionsrichters vom 14. Oktober 2020 hin (pag. 117) reichte der Kindsvertreter am 26. Oktober 2020 im Beschwerdeverfah- ren eine Stellungnahme ein. Er spricht sich für eine Beibehaltung der angefochte- nen Massnahme und damit für eine Abweisung der Beschwerde aus (pag. 119 ff.). 9. Der Beschwerdeführer reichte am 13. Oktober 2020, am 27. Oktober 2020 und am 3. November 2020 weitere Bemerkungen ein (pag. 87 ff; 127 ff; pag. 159 ff.). Aus- serdem gab Rechtsanwältin E.________ ihre Kostennote zu den Akten und aktua- lisierte diese zweimal (pag. 91 ff.; pag. 131 ff.; pag. 187 ff.). 10. Die Vorinstanz verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (pag. 175). 11. Die Mitbeteiligte liess sich nicht vernehmen. II. 12. Für die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz ist das Kindes- und Er- wachsenenschutzgericht zuständig (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 und 5 Art. 445 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 65, Art. 66 Bst. a des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316] und Art. 28 Abs. 4 des Organisati- onsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 13. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Be- stimmungen gemäss Art. 450 ff. ZGB. Subsidiär gelangt kantonales Verfahrens- recht, namentlich Art. 65 ff. KESG, zur Anwendung (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. d KESG). Dieses verweist seinerseits in Art. 72 KESG auf die Bestim- mungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 14. Weil sich kaum fachspezifische Fragen des Kindesschutzes, sondern im Wesentli- chen prozessuale Fragen stellen, erfolgt die Beurteilung durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 15. Der Beschwerdeführer ist als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte und in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffene Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). 16. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 450 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 3 ZGB). 17. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 18. Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer «mündlichen Parteiver- handlung» und beruft sich dabei auf Art. 6 Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf vorsorgliche Massnahmen, die nicht einem Endent- scheid in der Sache gleichkommen (BIGLER, in: Bigler/Gonin [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Convention européenne des droits de l'homme [CEDH], 2018, N. 44 zu Art. 6 EMRK [volet civil]). Zudem bezieht sich der Anspruch spezifisch auf die Durchführung einer publikumsöffentlichen Verhandlung, was vom Beschwerde- führer nicht beantragt wird (BGE 142 I 188 E. 3.2, Urteil des BGer 5A_361/2020 vom 2. September 2020, E. 4). Eine Pflicht, die Partei persönlich und/oder münd- lich anzuhören, besteht nur, wenn es unter den gegebenen Umständen entschei- dend ist, dass das Gericht einen persönlichen Eindruck über die Partei gewinnen kann (BGE 142 I 188 E. 3.3). Eine Anhörung des Beschwerdeführers würde indes- sen am Ergebnis der Beweiswürdigung nichts ändern, zumal es nicht wie von ihm in diesem Zusammenhang vorgebracht um einen Konflikt zwischen der Ex- Partnerin und ihm geht, sondern um das Wohl der Kinder, welche die Ex-Partnerin ins Vertrauen gezogen haben (vgl. hierzu Ziff. 25.8 unten). Der Antrag auf Durch- führung einer Verhandlung wird daher abgewiesen und es wird im schriftlichen Ver- fahren entschieden. 19. Der Beschwerdeführer stellt ausserdem verschiedene Beweisanträge (persönliche Anhörung der betroffenen Kinder C.________ und D.________ sowie von 6 H.________ und von N.________). Auf diese Anträge wird nachfolgend gemein- sam mit den Vorbringen zur Sache eingegangen (Ziff. 25.11 unten). III. 20. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, C.________ und D.________ seien von der Situation zu Hause, unter anderem durch die Handgreiflichkeiten und Beleidigungen vonseiten des Kindsvaters, stark belastet. Aufgrund der für C.________ und D.________ unerträglichen Verhältnisse bestehe die Gefahr einer Eskalation. Die Kinder hätten deutliche Ängste geäussert, dass sie mehr Gewalt er- fahren könnten. Eine mögliche Kindeswohlgefährdung könne daher nicht ausge- schlossen werden. Die Situation müsse näher abgeklärt werden, was im ambulan- ten Setting nicht möglich sei. Erforderlich sei eine Abklärung im Rahmen einer ver- deckten Platzierung. Die Unterbringung solle den Kindern ausserdem einen Schutzraum bieten, um die Gewaltvorfälle sowie die nötigen Schutzmassnahmen vertieft abklären zu können. Da die Kindsmutter teilweise ein ambivalentes Verhal- ten gezeigt habe, bedürfe auch die Beziehung der Kinder zur Kindsmutter genaue- rer Abklärungen. Bis zum Abschluss der Abklärungen und zum Erlass eines neuen Entscheids sei den Kindseltern daher vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und die Kinder seien an einem geheimen Ort unterzubringen. Die Ge- fährdung könne nicht mit milderen Massnahmen abgewendet werden. 21. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz verschiedene Rechtsverletzungen vor. 21.1 Die Vorinstanz habe lediglich vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB angeordnet und verkannt, dass kein superprovisorischer Entscheid ergangen sei, welcher gemäss Art. 445 Abs. 2 ZGB ohne vorgängige Anhörung der am Ver- fahren beteiligten Personen getroffen werden könne. Diesbezüglich liege eine Ver- letzung von Art. 314a ZGB vor, da C.________ und D.________ nicht durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört worden seien. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung habe festgehalten, dass nach einer superprovisorischen Anordnung der vorsorglichen Massnahme zwingend – nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten – der Entscheid über die vorsorgliche Massnahme zu erfolgen habe (BGE 140 III 529 E. 2.2.2). Vor- liegend sei allerdings weder ein superprovisorischer Entscheid i.S.v. Art. 445 Abs. 2 ZGB noch eine Anhörung aller Verfahrensbeteiligten erfolgt, sondern direkt der Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen. Die Vorinstanz habe mit der Nichtdurchführung einer Anhörung der Kinder die durch Art. 314a Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB explizit festgehaltenen elementaren verfahrensrechtlichen Grundregeln verletzt. Zudem habe die Vorinstanz auch die Adoptivmutter der Kin- der nicht angehört, obwohl dies Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 447 Abs. 1 ZGB verlan- gen würde. Insofern lägen mehrfache Verletzungen der im ZGB aufgestellten Ver- fahrensvorschriften sowie eine Verletzung der Offizial- und Untersuchungsmaxime vor. 21.2 Der Beschwerdeführer fährt fort, die Beiständin stütze ihre Anträge lediglich auf pauschale Behauptungen, die an keiner Stelle mit Beweismitteln untermauert oder 7 zumindest glaubhaft konkretisiert würden. Die Vorinstanz habe die Aussagen der Beiständin ohne kritische Würdigung und ungefiltert übernommen. Die Argumenta- tion im Schreiben der Beiständin vom 27. August 2020 stamme hauptsächlich von der Ex-Partnerin des Beschwerdeführers. Zwischen ihr und dem Beschwerdeführer schwele ein Beziehungskonflikt und sie versuche mutmasslich, ihn zu schädigen. Ein Gesprächsprotokoll zu den Aussagen der Kinder sei in den amtlichen Akten nicht vorhanden. Angesichts der im Schreiben der Beiständin vom 19. August 2020 festgehaltenen konträren Aussagen sowie der getroffenen einschneidenden Mass- nahmen wäre eine persönliche Anhörung der Kinder durch die KESB nach Ansicht des Beschwerdeführers unumgänglich gewesen. 21.3 Indem die Beiständin den Antrag hauptsächlich auf den Unterstellungen der Ex- Partnerin aufgebaut habe, ohne sie zu hinterfragen und näher zu untersuchen, ha- be sie verhindert, selbst ein nur halbwegs objektives Bild über die tatsächliche und gegenwärtige Situation wiederzugeben. Insbesondere gelte es bei solchen An- schuldigungen zu beachten, dass nicht notwendig ein Obhutsentzug, sondern v.a. eine sorgfältige Untersuchung zu erfolgen habe. Die Vorinstanz habe in Missach- tung des Prinzips der Subsidiarität und ohne Abwägung der Verhältnismässigkeit nach Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB intakte Strukturen ohne sachgemässe Abwägung beeinträchtigt. Die Vorinstanz hätte der angeblichen Kindeswohlgefährdung mit ei- ner weniger einschneidenden Massnahme nach Art. 307 ZGB begegnen können resp. müssen, konkret mit einer Beratung oder Weisung. 21.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe das rechtli- che Gehör verletzt, indem sie seiner Rechtsvertreterin nicht die vollständigen Akten zugestellt habe. Nebst Unterlagen vom Juni 2020 sei ihr auch das Gesprächspro- tokoll vom 24. August 2020 von der Schulsozialarbeiterin (im Schreiben der Bei- ständin vom 27. August 2020 erwähnt) nicht zugestellt worden. Sollten sich die er- wähnten Dokumente trotzdem in den amtlichen Akten befinden, liege eine Verlet- zung des Gehörsanspruchs vor. Dies habe ungeachtet der materiellen Begründet- heit des Rechtsmittels die Gutheissung der Beschwerde und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Folge. 21.5 Weil die Vorinstanz durch Unterlassen der Anhörung der beiden Kinder elementare verfahrensrechtliche Grundregeln verletzt habe, sei es unausweichlich, dass die Kinder vom KESGer professionell befragt würden. H.________ könnte ebenfalls wichtige Informationen bezüglich der Erziehung durch den Beschwerdeführer lie- fern. 21.6 In seiner Eingabe vom 13. Oktober 2020 machte der Beschwerdeführer erneut eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend, weil ihm Dokumente der Vorinstanz erst am 16. September 2020 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist zugestellt worden seien. 21.7 Nachdem dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2020 Gelegenheit geboten wor- den war, zu den ihm erst nach Ablauf der Beschwerdefrist zugestellten Dokumen- ten Stellung zu nehmen, führte er am 27. Oktober 2020 aus, das Protokoll vom 24. August 2020 der Schulsozialarbeiterin erwecke weder einen offiziellen An- schein noch sei es von den beteiligten Personen unterzeichnet worden und es blei- 8 be unklar, wo dieses Gespräch stattgefunden habe. Die Delegation der Kindesan- hörung an Drittpersonen stelle eine Ausnahme dar. Eine allfällige Delegation sei jedoch nicht dokumentiert. Auch im Licht des Beziehungskonflikts zwischen der beim Gespräch der Beiständin und der Schulsozialarbeiterin anwesenden Ex- Partnerin und dem Beschwerdeführer sei zweifelhaft, ob eine objektive bzw. pro- fessionelle Kindesanhörung in einem geeigneten Setting stattgefunden habe. 21.8 In seiner Stellungnahme vom 3. November 2020 zur Eingabe des Kindsvertreters verwies der Beschwerdeführer erneut darauf, dass die Vorinstanz durch die Nicht- durchführung einer Anhörung der Kinder und der Adoptivmutter elementare verfah- rensrechtliche Grundregeln verletzt habe. Dazu habe sich der Kindsvertreter nicht geäussert. Im Übrigen dürfe das Prinzip der Subsidiarität und der Verhältnismäs- sigkeit keinesfalls ausser Betracht gelassen werden. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestreite er weiterhin. 22. Die Vorinstanz nimmt in ihrer Vernehmlassung Stellung zur Beschwerde. 22.1 Zum Vorwurf der unterlassenen Kindesanhörung verweist die Vorinstanz auf die Möglichkeit, Anhörungen zu delegieren. Vorliegend seien die Kinder von der Bei- ständin, zu welcher sie bereits eine Beziehung hätten und an welche damit ange- knüpft werden könne, befragt worden, ob sie sich eine Platzierung vorstellen könn- ten und auch wünschten. Dies hätten die Kinder gegenüber der Beiständin bejaht und im Gespräch mit der Schulsozialarbeiterin vom 24. August 2020 erneut bestätigt. Auch die im Raum stehenden Gewaltvorwürfe hätten sie anlässlich die- ses Gesprächs bestätigt. Die Platzierung sei gerade auch aus dem konkreten Wunsch der (urteilsfähigen) Kinder erfolgt. Der Mehrwert einer persönlichen Kinds- anhörung im Rahmen der vorsorglichen Anordnung sei nicht zu sehen. Die Kinder würden im Rahmen der Abklärung intensiv einbezogen sowie angehört. Im Übrigen sei eine Kindsvertretung angeordnet worden, und die Eltern von C.________ und D.________ seien als weitere Verfahrensbeteiligte angehört worden. 22.2 Gegenstand des Abklärungsverfahrens betreffend die Gefährdungsmeldung vom 17. Juni 2020 sei primär die schulische Situation von C.________ gewesen, und es seien keine weiteren Abklärungen darüber hinaus getätigt worden. 22.3 Die Vorinstanz fährt fort, die von der Ex-Partnerin geschilderten Vorkommnisse seien von den Kindern selbst bestätigt worden. Zudem weist sie auf die grundsätz- liche Schwierigkeit der Beweisbarkeit eines solchen Verdachts hin. Für den vorlie- genden vorsorglichen Entscheid sei die Sachlage ausreichend und damit seien die getroffenen Anordnungen verhältnismässig. Eine tiefergehende Abklärung erfolge nun gerade im weiteren Verfahren, wobei vor allem ein Schutzraum der Kinder im Rahmen eines stationären Aufenthalts für eine konkrete und zielführende Ab- klärung mit dem zugrunde liegenden Verdacht von Gewaltvorfällen notwendig sei. 22.4 Im Hinblick auf den Platzierungsort sei vor allem auch darauf geachtet worden, dass die Kinder den ihnen wichtigen Freizeitbeschäftigungen weiter nachgehen könnten. 22.5 Schliesslich ist die Vorinstanz der Ansicht, der Beschwerdeführer verkenne bei seinen wiederholten Vorwürfen, dass die Vorinstanz keine sorgfältige Untersu- 9 chung und Abklärung der Umstände durchgeführt habe, dass es sich bei dem an- gefochtenen Entscheid gerade deshalb um eine vorsorgliche Anordnung von Massnahmen handle, weil es weitergehender Abklärungen bedürfe. 23. Der Stellungnahme des Kindsvertreters Rechtsanwalt F.________ vom 26. Okto- ber 2020 lässt sich entnehmen, dass er C.________ und D.________ zweimal am Platzierungsort besucht und einen Bericht bei der Beiständin eingeholt hat. 23.1 Der Bericht der Beiständin vom 21. Oktober 2020 liegt der Stellungnahme des Kindsvertreters bei. Die Beiständin schildert, C.________ und D.________ hätten seit der Platzierung signalisiert, dass der Entscheid der Vorinstanz korrekt gewesen sei. Sie hätten sich auch nie von ihren gemachten Äusserungen betreffend die physische und psychische Gewalt und die Vernachlässigungen seitens ihres Vaters ihnen gegenüber distanziert, sondern diese bestätigt. Den Kindsvater hätten sie vorerst nicht sehen wollen. C.________ habe auch keine Video-Telefongespräche führen wollen, während D.________ dies in Anwesenheit einer Mitarbeiterin der In- stitution zwei Mal getan habe. Am 15. Oktober 2020 habe der erste begleitete Be- such des Kindsvaters in der Institution stattgefunden. Dieser sei mit D.________ geplant gewesen, C.________ habe sich aber spontan dazu entschlossen, während einer begrenzten Zeitdauer auch dabei zu sein. Die Nachbesprechung mit den Kindern habe ergeben, dass sie diese Form des Kontakts gut gefunden hätten und sie sich diese wieder vorstellen könnten. Eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen der Beiständin und dem Beschwerdeführer mit gemeinsamen Lösungs- perspektiven sei jedoch praktisch unmöglich, weil dieser sein Problemverhalten nicht anerkenne und auch nicht bereit sei, an diesem zu arbeiten. Die Beiständin führt weiter aus, dass D.________ sich für die Herbstferien gerne einen Wochen- platz organisiert hätte mit Hilfe der P.________ (Arbeitsvermittlung). Der Be- schwerdeführer sei jedoch nicht bereit gewesen, die dafür nötige Unterschrift zu er- teilen, mit der Begründung, D.________ werde sowieso wieder zu ihm nach L.________ kommen und daher mache eine Anmeldung in O.________ keinen Sinn. Eine Rückmeldung der Institution zum ersten Telefongespräch des Kindsva- ters mit D.________ habe den grossen Leistungsdruck gezeigt, den der Beschwer- deführer in sportlicher Hinsicht auf seine Kinder ausübe. Die Kinder hätten in den Gesprächen jeweils klar geäussert, dass sie sich eine Rückkehr zum Kindsvater nur vorstellen könnten, wenn er seine Haltung und sein Verhalten ihnen gegenüber ändern würde. Seitens des Kindsvaters habe es jedoch keine Anzeichen gegeben, die darauf hindeuten würden. Deshalb werde nun umfassend nach Anschlusslö- sungen gesucht. 23.2 Der Kindsvertreter verweist in seiner Stellungnahme zunächst auf seine Eingabe an die Vorinstanz vom 22. September 2020. Dieser lässt sich entnehmen, dass D.________ und C.________ dem Kindsvertreter anlässlich seines ersten Besuchs in der Institution erzählt hätten, es gehe ihnen gut und sie fühlten sich in der Institu- tion wohl. Sie seien froh, dass sie nicht mehr zu Hause leben müssten. D.________ habe ihm gesagt, dass sie den Wochenjob gerne hätte und es nicht richtig finde, dass ihr Vater dies verhindern könne. Beide Kinder hätten überein- stimmend erzählt, dass sie von zu Hause wegen ihrem Vater weggegangen seien, da sie es nicht mehr ausgehalten hätten. Derzeit wollten sie auf keinen Fall nach 10 Hause gehen, sondern in der Institution bleiben. Sie könnten sich auch vorstellen, einige Jahre in einer Pflegefamilie zu wohnen. 23.3 Der Kindsvertreter fährt fort, die Kinder hätten in einem weiteren Gespräch bestätigt, dass es ihnen jetzt gut gehe und sie sich in der Institution wohl fühlten. Sie seien froh, dass sie nicht mehr zu Hause (beim Kindsvater) leben müssten, und sie wollten zum jetzigen Zeitpunkt auf keinen Fall zurück zum Vater gehen. Insbe- sondere bei C.________ sei die Angst davor deutlich spürbar und die beiden Ju- gendlichen fühlten sich durch den Kindsvater und teilweise auch ihren älteren Bru- der H.________ unter Druck gesetzt. 23.4 Der Kindsvertreter resümiert, damit lägen eindeutige Willenshaltungen der beiden Jugendlichen vor. Aufgrund ihres Alters und ihrer Reife sei von ihrer Urteilsfähigkeit auszugehen. Basiere der geäusserte Wunsch auf einer eindeutigen Willenshaltung und sei dieser durch nachvollziehbare Beweggründe bestimmt wie etwa selbst er- lebte unangemessene Verhaltensweisen – in casu Erleben und Miterleben von psychischer und/oder physischer Gewalt gegen das Kind selbst – gelte es seitens der Behörde bzw. des Gerichts, dem Kindeswillen ganz besondere Nachachtung zu verschaffen. Dies müsse vorliegend umso mehr gelten, da der Beschwerdefüh- rer seinerseits die Aussagen seiner Kinder konsequent abstreite, obwohl auch von weiteren involvierten Personen die Aussagen der beiden Jugendlichen als glaub- haft wahrgenommen und bestätigt worden seien. Der Kindsvertreter zitiert die Bei- ständin mit der Aussage, dass das Kindeswohl und die weitere Entwicklung durch die physische und insbesondere durch die psychische Gewalt des Beschwerdefüh- rers gefährdet gewesen seien, eine Rückplatzierung fatal wäre und der Beschwer- deführer dadurch das Signal erhalten würde, dass er seine Kinder weiterhin so be- handeln dürfe. 23.5 Das Kindeswohl gelte als oberste Maxime des Kindsrechts und habe Verfassungs- rang. Die Maxime des Kindeswohls richte sich sowohl an Private (z.B. Eltern) als auch an Verwaltungs- und Gerichtsbehörden. Alle, die mit dem minderjährigen Kind zu tun hätten, seien gehalten, seine physische und psychische Integrität zu wahren und in der jeweiligen Situation das zu tun, was die gedeihliche Entwicklung des Kindes am ehesten zu fördern verspricht. Ein besonders dringliches Anliegen der Verfassung sei wo nötig der staatliche Schutz des Kindes vor seinen Eltern. Auf- grund der besonderen Vulnerabilität während der kindlichen Entwicklungsphase bestehe ein Grundrecht auf gewaltfreie Erziehung. Die KESB sei aufgrund ihres Wächteramtes verpflichtet, zum Schutz des Kindes das Erforderliche anzuordnen und das Kindeswohl gegenüber gegenläufigen Grundrechtsansprüchen (z.B. Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) wirksam in Stellung zu bringen. Vor- liegend diene der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts dem Schutz der Per- sönlichkeit von D.________ und C.________ und ihrem Kindeswohl. Bei einer ent- sprechenden Willensäusserung sei der zum Ausdruck kommende Wille des (ur- teilsfähigen) Kindes schwergewichtig zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen seien typischerweise namentlich dann erfüllt, wenn – wie vorliegend – häusliche Gewalt vorgekommen sei. Eine erzwungene Rückkehr in die Hausgemeinschaft mit ihrem Vater sei für die beiden Jugendlichen schlicht unzumutbar und würde ihre gedeihliche Entwicklung ernsthaft gefährden. 11 IV. 24. Ad Rechtliches Gehör 24.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Gehörsanspruchs. Der An- spruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Auf- hebung des angefochtenen Entscheids, es sei denn, die Verletzung könne vor obe- rer Instanz geheilt werden. Die entsprechende Rüge ist daher vorab zu behandeln (vgl. Urteil des BGer 5A_914/2018 vom 18. Dezember 2019, E. 3.2 m.w.H; BGE 138 I 232 E. 5.1). 24.2 Der Beschwerdeführer zog nach Erhalt des angefochtenen Entscheids vom 1. Sep- tember 2020 Rechtsanwältin E.________ bei (Anwaltsvollmacht vom 2. September 2020). Diese verlangte bei der Vorinstanz Akteneinsicht, welche ihr auch gewährt wurde. Aus nicht bekannten Gründen fehlten bei den ihr zur Verfügung gestellten Akten einige Dokumente, namentlich die Notiz über das Gespräch, das am 24. Au- gust 2020 zwischen der Beiständin, der Schulsozialarbeiterin und den Kindern stattgefunden hat. Diese Dokumente wurden der Anwältin am 16. September 2020, d.h. nach Ablauf der Beschwerdefrist, zugestellt. Der Beschwerdeführer leitet aus diesem Sachverhalt ab, dass der Entscheid der Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben sei. 24.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör beinhaltet insbesondere das Recht der Parteien, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus- sern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 f. m.H.). Das Akteneinsichtsrecht als Teil des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör umfasst den Anspruch der Beteiligten, Einsicht in sämtliche beweiser- heblichen Akten zu erhalten, sofern im Entscheid darauf abgestellt wird. Es gehört nämlich zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Adressat vor Erlass ei- nes für ihn nachteiligen Entscheids zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 S. 388). 24.4 Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, es sei ihm das rechtliche Gehör vor Erlass des angefochtenen Entscheids verweigert worden. Soweit sich aus dem beschriebenen Sachverhalt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs er- gibt, geschah diese erst nach der Ausfällung des Entscheids und kann nicht Anlass dafür sein, den unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zustande gekommenen Entscheid wegen (späterer) Verletzung dieses Anspruchs aufzuheben. Die adäqua- te Folge ist vielmehr, dass dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren das Recht eingeräumt wird, nachträglich zu den vorerst fehlenden Aktenstücken Stel- lung zu nehmen. Dies ist erfolgt, womit der Mangel geheilt ist. Eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids wegen einer Gehörsverletzung fällt daher ausser Be- tracht. 12 25. Ad Verfahrensablauf 25.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz die «Verletzung elementarer Verfah- rensvorschriften» vor. 25.2 Diesen Vorwurf stützt er in erster Linie darauf, dass die Vorinstanz vor dem Erlass ihres Entscheids keine Art. 314a ZGB entsprechende Kindesanhörung durchge- führt habe. Weiter macht er geltend, die Vorinstanz hätte, weil sie nicht eine super- provisorische Anordnung getroffen habe, weitere Abklärungen treffen müssen, be- vor sie entscheidet. Namentlich hätte sie die Adoptivmutter anhören und dem Ein- fluss der Ex-Partnerin des Beschwerdeführers nachgehen müssen. Er verlangt, dass entsprechende Beweismassnahmen im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden. 25.3 Vorweg ist festzuhalten, dass die Adoptivmutter von der Vorinstanz vor Erlass des Entscheids telefonisch angehört wurde. Der entsprechende Vorwurf des Be- schwerdeführers zielt somit ins Leere. Die Form der Anhörung ist angesichts der Dringlichkeit der Angelegenheit (vgl. Ziff. 25.7 f. unten) nicht zu beanstanden. 25.4 Gemäss Art. 314a Abs. 1 ZGB wird das Kind durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Es trifft zu, dass die Vorinstanz vor der Anordnung der angefochtenen vorsorglichen Massnahme keine Kindesanhörung nach Art. 314a ZGB durchgeführt hat. Die Befragung der Kinder durch die Beiständin und die Schulsozialarbeiterin kann entgegen der An- sicht der Vorinstanz auch nicht als Anhörung durch eine «beauftragte Drittperson» bezeichnet werden, da diese erfolgte, bevor die Vorinstanz durch das Schreiben der Beiständin vom 27. August 2020 mit dem neu zu Tage getretenen Sachverhalt konfrontiert wurde. 25.5 Die Anforderungen an die Beweisabnahme und die Gewährung des rechtlichen Gehörs hängen entscheidend von der Dringlichkeit der in Frage stehenden Mass- nahme ab. Gemäss Art. 445 Abs. 2 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann die Kindes- schutzbehörde bei besonderer Dringlichkeit vorsorgliche Massnahmen sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen treffen. Sie kann also auf Grund der sofort verfügbaren Beweise eine Anordnung treffen. Dabei gilt der Grundsatz des Freibeweises (AFFOLTER/VOGEL, Berner Kommentar, 2016, N. 112 zu Art. 314 ZGB). 25.6 Die Vorinstanz hat nicht den Weg der superprovisorischen Anordnung gewählt, sondern den Beschwerdeführer vorgängig angehört. Paradoxerweise macht der Beschwerdeführer der Vorinstanz diese Vorgehensweise zum Vorwurf, indem er geltend macht, sie hätte diesfalls vor dem Entscheid weitere Abklärungen treffen müssen und habe Verfahrensvorschriften verletzt, weil sie dies unterlassen habe. Gleichzeitig räumt der Beschwerdeführer ein, dass eine superprovisorische Anord- nung dem Gesetz entsprochen hätte. Es kann jedoch nicht sein, dass die Behörde, wenn sie gesetzeskonform handeln will, Ansprüche auf rechtliches Gehör zunächst zur Seite schieben muss und erst nachträglich gewähren darf. 25.7 Wenn die KESB nicht superprovisorisch entscheiden will, sondern zunächst kurz- fristig Verfahrensbeteiligte anhört, entfällt der in Art. 445 Abs. 2 ZGB vorgeschrie- 13 bene neue Entscheid im Rahmen des Massnahmeverfahrens. Dies bedeutet aber nicht, dass die Behörde nicht umgehend Massnahmen aufgrund der sofort verfüg- baren Beweise anordnen darf, sondern anstehende weitere Beweismassnahmen durchführen muss, bevor sie (mit dadurch bedingter Verzögerung) entscheiden kann. Vielmehr muss es ihr möglich sein, nach Massgabe der Dringlichkeit sofort Anordnungen zu treffen und die weiteren Verfahrensschritte in das Hauptverfahren oder in ein weiteres Massnahmeverfahren zu verlegen. Namentlich geht die Wah- rung des verfassungsrechtlichen Anspruchs von Kindern und Jugendlichen auf be- sonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 Abs. 1 BV) der strikten und unverzüglichen Einhaltung von Verfahrensvorschriften vor. Besonders dringlich ist ein Einschreiten der Behörde geboten, wenn ihr glaub- hafte Vorwürfe der Gewaltausübung zugetragen werden. 25.8 Im vorliegenden Fall wandte sich die Beiständin am 27. August 2020 mit einem ausführlich begründeten Antrag unter Beilage einer Aktennotiz der Schulsozialar- beiterin über die gemeinsame Befragung der betroffenen Kinder an die Vorinstanz. Es lagen keinerlei Anzeichen dafür vor, dass die darin geschilderten Aussagen der Kinder über Gewaltvorkommnisse wahrheitswidrig wären. Entgegen den Vorbrin- gen des Beschwerdeführers war es nicht seine Ex-Partnerin, die den Stein ins Rol- len brachte, sondern es waren die Kinder selbst, die sich der Ex-Partnerin anver- trauten und die dieser gegenüber gemachten Aussagen im Gespräch mit den bei- den Fachpersonen bestätigten. Die Vorwürfe passten auch durchaus ins Bild der kurz zuvor durch die Beiständin durchgeführten Abklärung, wo ein zwiespältiger Eindruck des Verhältnisses zwischen C.________ und dem Kindsvater entstanden war. Nachdem aufgrund der Gewaltvorwürfe dringliches Handeln geboten und der Standpunkt der Kinder hinlänglich bekannt war, durfte die Behörde ohne vorgängi- ge persönliche Anhörung der Kinder Anordnungen treffen bzw. war sie dazu ver- pflichtet. Die Dringlichkeit eines Verfahrens kann Grund dafür sein, dass die An- hörung der Kinder nicht oder erst nachträglich erfolgt (AFFOLTER/VOGEL, a.a.O., N. 48 zu Art. 314a ZGB). 25.9 Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum anderen der Sachverhaltsfeststellung (Urteil des BGer 5A_92/2020 vom 25. August 2020, E. 3.3.1; AFFOLTER/VOGEL, a.a.O., N. 16 zu Art. 314a ZGB). Sie soll dazu beitragen, dass im Verfahren dem Kindeswohl Rechnung getragen wird. Der Beschwerdeführer nimmt jedoch den Verzicht der Behörde auf die persönliche Anhörung der Kinder vor Erlass der vorsorglichen Massnahme zum Anlass, eine Rückführung der Kinder in ein ihnen abträgliches Umfeld und entgegen ihrer an- derweitig (gegenüber der Beiständin und dem Kindsvertreter) mehrfach geäusser- ten Willenshaltung erzwingen zu wollen. Er verkehrt damit den Zweck der Kindes- anhörung in sein Gegenteil. 25.10 Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Untersuchungs- und den Offizialgrundsatz (Art. 446 ZGB) verletzt, gründet auf einem Fehlverständnis dieser Grundsätze. Der Untersuchungsgrundsatz bedeutet, dass die Behörde Beweise abnehmen kann, die nicht von den Parteien vorgelegt oder beantragt wurden. Er zwingt die Behörde jedoch nicht, alle erdenklichen Beweismassnahmen zu treffen. Vielmehr kann sich die Behörde in antizipierter Beweiswürdigung auf die 14 – auch unter dem Aspekt der Dringlichkeit der Angelegenheit – zielführenden Beweismassnahmen beschränken. Der Offizialgrundsatz besagt sodann, dass die KESB in der Sache nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist. Vorliegend hat die Behörde sämtliche ihr vorliegenden Beweise gewürdigt, zudem den Beschwerdeführer persönlich und die Adoptivmutter telefonisch befragt und daraufhin die erforderlichen Anordnungen getroffen. Eine Verletzung der beiden genannten Grundsätze hat sie dabei in keiner Weise begangen. 25.11 Die Rügen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Verfahrensablauf vor der Vor- instanz erweisen sich als nicht stichhaltig. Nachdem die KESB befugt war, auf- grund der ihr vorliegenden Beweise die beanstandete vorsorgliche Massnahme zu erlassen, erübrigen sich auch Beweismassnahmen im Rahmen des Beschwerde- verfahrens. Solche würden im Übrigen bewirken, dass das Verfahren doppelspurig weitergeführt würde, nachdem das Hauptverfahren vor der KESB im Gang ist und weiter notwendige Beweise dort erhoben werden. Das liegt nicht im Interesse der Sache. Die oberinstanzlich gestellten Beweisanträge des Beschwerdeführers werden daher abgewiesen. 26. Ad Subsidiarität und Verhältnismässigkeit 26.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Vorinstanz der (angeblichen) Kin- deswohlgefährdung mit einer weniger einschneidenden Massnahme nach Art. 307 ZGB hätte begegnen können resp. müssen, konkret mit einer Beratung oder Wei- sung. Die Vorinstanz habe das Prinzip der Subsidiarität verletzt und keine Abwä- gung der Verhältnismässigkeit vorgenommen. 26.2 Der Erlass von Kindesschutzmassnahmen setzt voraus, dass das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausser- stande sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die KESB es den Eltern wegzunehmen und in angemes- sener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Diesfalls muss die Gefährdung des Kindeswohls darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so ge- schützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfal- tung nötig wäre. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts setzt nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos blieben, sondern nur, dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung mit solchen abwenden (BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 310 ZGB). 26.3 Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität) und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Verhältnismäs- sigkeit; Urteil des Bundesgerichts 5A_615/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 2.2). Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist somit nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend er- scheinen, um die Gefährdung abzuwenden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2; BREITSCHMID, a.a.O., N. 4 zu Art. 307 ZGB). 26.4 Vorliegend haben die betroffenen Kinder glaubhaft geltend gemacht, dass sie vom Kindsvater physische und psychische Gewalt erlebt haben. Gewalt gegenüber Kin- 15 dern ist mit wirksamen Massnahmen zu begegnen. Dies verlangt auch das Ver- hältnismässigkeitsprinzip: Unverhältnismässig ist nicht nur eine Massnahme, die über das Ziel hinausschiesst, sondern auch eine solche, die das Ziel nicht erreicht bzw. nicht erreichen kann. In Bezug auf das Subsidiaritätsprinzip beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 307 Abs. 1 ZGB, wonach die Kindesschutzbehörde dann die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes trifft, wenn die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. 26.5 Der Beschwerdeführer streitet nach wie vor die von den Kindern mehrfach geschil- derten Vorwürfe ab und zeigt sich uneinsichtig. Auch nach der Platzierung der Kin- der in der Institution hat er sich nicht gescheut, D.________ einen Nachteil zuzufü- gen, indem er verhinderte, dass sie sich den gewünschten Wochenplatz suchen kann. Er ist weiterhin der Ansicht, dass die Kinder zu ihm zurückkehren sollten, obwohl dies deren konstant geäusserter Willenshaltung diametral widerspricht. Un- ter diesen Umständen ist die auswärtige Platzierung der Kinder die einzig ziel- führende Massnahme. Von einer Weisung an den Kindsvater oder einer Beratung wäre unter Berücksichtigung der Haltung des Kindsvaters keine zeitnahe und spür- bare Verbesserung der für D.________ und C.________ unhaltbaren Situation zu erwarten gewesen. 27. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuwei- sen. V. 28. Zu beurteilen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechts- pflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin E.________ als amtliche Rechtsbei- ständin (KES 20 781). 29. Weil in Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen vor dem Kindes- und Er- wachsenenschutzgericht keine Verfahrenskosten erhoben werden (Art. 70 Abs. 3 Bst. d KESG, vgl. Ziff. 33.1 unten), ist das Gesuch nur hinsichtlich der Beiordnung des amtlichen Rechtsbeistands zu überprüfen und ansonsten nicht darauf einzutre- ten. 30. Voraussetzung für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG, dass die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (formelle Voraussetzung, Bst. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (materielle Voraussetzung, Bst. b). Die formelle und die materielle Voraus- setzung müssen kumulativ vorliegen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächli- chen und rechtlichen Voraussetzungen es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). 31. Für die formelle Voraussetzung (Prozessarmut) ist vom Effektivitätsprinzip auszu- gehen. 31.1 Gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen erzielt der Beschwerdeführer mit seiner 50%-Stelle am Q.________ (Spital) ein monatliches Nettoeinkommen von 16 ca. CHF 2'450.00 zuzüglich Anteil 13. Monatslohn (rund CHF 220.00). Daneben erhält er Kinderzulagen von CHF 460.00 und eine Betreuungszulage von CHF 106.00. Dies ergibt total CHF 3'236.00. Im Jahr 2019 betrug sein Nettoein- kommen CHF 42'745.00, was pro Monat CHF 3'562.00 entspricht. 31.2 Bedarfsseitig macht der Beschwerdeführer für sich und die beiden Kinder Ausga- ben von monatlich CHF 7'048.00 geltend: Grundbetrag CHF 1'350.00 Zuschlag für Kinder CHF 1'200.00 Zivilprozessualer Zuschlag (30%) CHF 765.00 Mietzins (inkl. Parkplatz) CHF 2'640.00 Krankenkassenprämie Gesuchsteller CHF 274.00 (inkl. Prämienverbilligung) Krankenkassenprämien Kinder CHF 209.00 Pauschale Telekom/Versicherung CHF 100.00 Kosten Arbeitsweg CHF 400.00 Kosten Auswärtige Verpflegung CHF 110.00 Steuern CHF p.m. Total CHF 7’048.00 Diesen Bedarf stellt der Beschwerdeführer seinem Nettoeinkommen (unter Auslas- sung des Anteils 13. Monatslohn sowie der Kinder- und Betreuungszulagen) ge- genüber. Damit kommt er auf ein Defizit von monatlich rund CHF 4'600.00. 31.3 Von den geltend gemachten Auslagen ist zum Vornherein die vom Beschwerdefüh- rer veranschlagte Pauschale Telekom/Mobiliarversicherung von CHF 100.00 abzu- ziehen, da sie bereits im zivilprozessualen Zuschlag in Höhe von 30% des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums enthalten ist. Auffallend sind die hohen Wohnkosten von CHF 2'640.00 monatlich (inkl. Parkplatz). Diese ergeben sich je- doch daraus, dass kürzlich eine Wohnung für den Beschwerdeführer, seine (Ex-) Partnerin und die Kinder angemietet wurde. Sie können nicht kurzfristig reduziert werden. Der geltend gemachte Zuschlag für die Kinder von CHF 1'200.00 monat- lich fällt aufgrund der Fremdplatzierung der Kinder nicht länger an. Der Beschwer- deführer wird aber im Rahmen seiner Möglichkeiten an die Kosten des externen Aufenthalts der Kinder beizutragen haben. Zudem ist der Beschwerdeführer ge- genüber den beiden bei der Mitbeteiligten lebenden Kindern unterhaltspflichtig, wo- bei er nicht darlegt, dass er die in der Steuererklärung 2019 aufgeführten Unter- haltsbeiträge noch leistet. Ob der Beschwerdeführer wirklich für die Berufsausü- bung auf ein Auto angewiesen ist, wie er geltend macht, kann nicht beurteilt wer- den. Dass ihm Nacht- und Wochenendzulagen ausbezahlt werden, ist diesbezüg- lich nicht aussagekräftig. 31.4 Indessen ergibt eine grobe Gegenüberstellung des Einkommens des Beschwerde- führers mit den auf ihn selbst entfallenden Auslagen (Grundbetrag, zivilprozessua- 17 ler Zuschlag, Wohnkosten, Krankenversicherung, angemessene Erwerbsunkos- ten), dass diese nicht gedeckt sind. Infolge des Effektivitätsprinzips kann ihm kein aufgrund des Wegfalls von Betreuungspflichten höheres Einkommen angerechnet werden. Die formelle Voraussetzung der uR ist somit erfüllt. 32. Die materielle Voraussetzung (nicht aussichtsloser Prozess) ist zwar zweifelhaft. Angesichts der starken Betroffenheit des Beschwerdeführers durch die kurzfristige Intervention der Behörde ist jedoch verständlich, dass er sich dagegen mit anwaltli- cher Hilfe zu wehren suchte, so dass ihm praxisgemäss die unentgeltliche Rechts- pflege nicht zu verweigern und ihm eine Rechtsvertretung beizuordnen ist. VI. 33. 33.1 Im Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen werden keine Verfahrenskos- ten erhoben (Art. 70 Abs. 3 Bst. d KESG). 33.2 Ebenso wenig werden für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 34. Für das Beschwerdeverfahren ist kein Parteikostenersatz zu sprechen, zumal die Mitbeteiligte sich nicht vernehmen liess, womit ihr keine entschädigungspflichten Auslagen entstanden sind, und die Vorinstanz keinen Anspruch auf einen Partei- kostenersatz hat (Art. 104 Abs. 3 VRPG). 35. Es bleibt die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin E.________ zu bestim- men. 35.1 Die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte bemisst sich nach dem gebote- nen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz gemäss Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11; Art. 42 KAG). Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksich- tigen (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und 2 KAG). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zu- sätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Die Aufwendungen für die Erlan- gung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Art. 42 Abs. 3 KAG). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). 35.2 Rechtsanwältin E.________ weist in ihrer Kostennote vom 27. Oktober 2020 (pag. 131 ff.) einen Zeitaufwand von 12.25 Stunden aus, was sich im vorliegenden Be- schwerdeverfahren als geboten im Sinne von Art. 42 Abs. 1 KAG erweist. Hinzu kommt die Stellungnahme vom 3. November 2020 zur Eingabe des Kindsvertre- ters, welche mit 0.75 Stunden veranschlagt werden kann. Damit ergibt sich ein To- tal von 13 Stunden. Als Auslagen macht Rechtsanwältin E.________ Kosten von CHF 41.30 für Porti, Telefon und Kopien geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die 18 Erstattung der Mehrwertsteuer zum gesetzlichen Satz von 7.7% gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Das volle Honorar veranschlagt Rechtsanwältin E.________ auf CHF 3'062.50 zzgl. Auslagen und MwSt. (pag. 133), was innerhalb des Rahmentarifs gemäss Art. 11 Abs. 1 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) liegt und ange- sichts der massgeblichen Parameter (Zeitaufwand: durchschnittlich, Bedeutung der Streitsache: durchschnittlich und Schwierigkeit des Prozesses: durchschnittlich) als angemessen zu beurteilen ist (Art. 41 Abs. 3 KAG). Das volle Honorar wird unter Berücksichtigung des nach Ausstellung der Kostennote vom 27. Oktober 2020 für die Verfassung und Einreichung der Stellungnahme vom 3. November 2020 ent- standenen Aufwandes auf CHF 3'250.00 bestimmt. 35.3 Die amtliche Entschädigung sowie das volle Honorar für Rechtsanwältin E.________ werden demnach bestimmt wie folgt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 13.00 200.00 CHF 2’600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 41.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’641.30 CHF 203.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’844.70 volles Honorar CHF 3’250.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 41.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’291.30 CHF 253.45 Total CHF 3’544.75 nachforderbarer Betrag CHF 700.05 36. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin E.________ die Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO). 19 Das Gericht entscheidet: 1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Vorladung zu einer mündlichen Parteiverhand- lung wird abgewiesen. 2. Die Beweisanträge des Beschwerdeführers auf persönliche Anhörung von C.________, D.________, H.________ und N.________ werden abgewiesen. 3. Die Beschwerde wird abgewiesen. 4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Es wird ihm Rechtsanwältin E.________ als unentgeltliche Rechtsvertreterin beigeordnet. 5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 6. Die Entschädigung von Rechtsanwältin E.________ wird wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 13.00 200.00 CHF 2’600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 41.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’641.30 CHF 203.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’844.70 volles Honorar CHF 3’250.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 41.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’291.30 CHF 253.45 Total CHF 3’544.75 nachforderbarer Betrag CHF 700.05 Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurück- zuzahlen und Rechtsanwältin E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist. 7. Es wird kein Parteikostenersatz zugesprochen. 8. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin E.________ - der Mitbeteiligten - der Vorinstanz - dem Kindsvertreter Mitzuteilen: - J.________, Sozialdirektion K.________ (A-Post) - dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern 20 Bern, 26. November 2020 Im Namen des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts Der Referent: Oberrichter D. Bähler Die Gerichtsschreiberin: von Hünerbein Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Dabei kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, wobei die Rüge zu begründen ist (Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Art. 95, 97 und 105 Abs. 2 BGG gelangen nicht zur Anwendung. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 21