2. Die KESB Oberland Ost hat der Beschwerdeführerin für das mit Entscheid vom 30. Juli 2020 abgeschlossene Erwachsenenschutzerfahren einen angemessenen Parteikostenersatz auszurichten. Die KESB Oberland Ost wird beauftragt, die Höhe des Parteikostenersatzes zu bestimmen. 3. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. 5. Die Vorinstanz (DIJ, KESB Oberland Ost) hat der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren einen Parteikostenersatz in der Höhe von CHF 2'488.75 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.