29. Bei dieser Kostenverlegung ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (KES 20 764) als gegenstandslos abzuschreiben. 30. Infolge Gegenstandslosigkeit des oberinstanzlichen uR-Gesuchs sind hierfür weder Gerichtskosten noch Parteikosten angefallen, womit darüber nicht zu befinden ist. 13 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffern 2 und 3 des Entscheids der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberland Ost vom 11. August 2020 werden aufgehoben.