12 von Verfahrenskosten beschränkt. Indem die Vorinstanz jedoch den Antrag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung prüfte und separat darüber entschieden hat (Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids), ist der Beschwerdeführerin daraus kein Nachteil entstanden.