Infolge der Kostenlosigkeit des Hauptverfahrens – wie sie mit Entscheid vom 30. Juli 2020 (Ziff. 2) verfügt worden war – kann das uR- Gesuch der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der KESB nicht vollumfänglich, sondern nur in Bezug auf den (impliziten) Antrag auf Befreiung von Kostenpflichten hinfällig geworden sein. Die Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids ist insofern unpräzis, als sich die Abschreibung des uR-Verfahrens nicht auf die Befreiung