Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG einerseits den Anspruch auf ein kostenloses Verfahren und andererseits den Anspruch auf Beiordnung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum VRPG, 1997, N. 1 zu Art. 111 VRPG). Infolge der Kostenlosigkeit des Hauptverfahrens – wie sie mit Entscheid vom 30. Juli 2020 (Ziff. 2) verfügt worden war – kann das uR- Gesuch der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der KESB nicht vollumfänglich, sondern nur in Bezug auf den (impliziten) Antrag auf Befreiung von Kostenpflichten hinfällig geworden sein.