als unentgeltliche Rechtsbeiständin abgewiesen hat, antragsgemäss aufzuheben. 26.2 Stattdessen ist das uR-Gesuch vom 8. Juni 2020 vollumfänglich gegenstandslos geworden, wie dies formell mit Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids bereits festgehalten worden ist. Hierzu ist Folgendes zu vermerken: Die Vorinstanz hat das uR-Verfahren infolge der Kostenlosigkeit des Erwachsenenschutzverfahrens als gegenstandslos abgeschrieben. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art.